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AGB

I. Allgemeine AGB
§ 1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für den Geschäftsverkehr der Institut für Wasser- und Umweltverbesserung Ing. Bernhard Ratheiser GmbH FN 372458h, Sonnrainweg 4/5, 9554 St. Urban. (im Folgenden: GESELLSCHAFT), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Diese können vom Vertragspartner abgespeichert oder ausgedruckt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der Institut für Wasser- und Umweltverbesserung Ing. Bernhard Ratheiser GmbH FN 372458h, Sonnrainweg 4/5, 9554 St. Urban, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Der VERTRAGSPARTNER wird bei Regelungen, die alleine zugunsten von Verbrauchern iSd § 1 KSchG gelten, auch „Verbraucher“ genannt.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insb allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von dem VERTRAGSPARTNER – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von der Gesellschaft ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Für das Erfordernis der Schriftlichkeit ist eine Annahme auf elektronischem Wege (E-Mail, Telefax) ausreichend.
Der VERTRAGSPARTNER erklärt ausdrücklich, die unter § 2 angeführte Website nur im Rahmen der dafür vorgesehenen Nutzung zu verwenden. Rechtsmissbräuchliche Verwendung der Website, wie unbefugte Manipulationen, unrichtige Angabe von Daten, unbefugte Angabe von Daten dritter Personen etc. führen zu Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den VERTRAGSPARTNER hinsichtlich des uns aus der missbräuchlichen Verwendung entstandenen Schadens.

§ 2. Definitionen
Website: https://www.umh.at/ und deren Subseiten
Waren: Dieser Begriff umfasst sämtliche Waren, welche die GESELLSCHAFT als Verkäuferin anbietet.
Geistiges Eigentum: die Gesamtheit aller exklusiven und/oder nicht exklusiven, ausschließlichen und/oder nicht ausschließlichen, gesetzlichen und/oder vertraglichen Schutzrechte, die die GESELLSCHAFT an geistigen Erzeugnissen, Mustern, Modellen, Namen, Kennzeichen, Ideen, Entwürfen, etc. zukommen
Verbraucher: jeder VERTRAGSPARTNER, der mit der GESELLSCHAFT nicht für Zwecke seines Unternehmens in geschäftliche Beziehung tritt

§ 3. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
1. Angebot
Angebote der GESELLSCHAFT sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung vom VERTRAGSPARTNER gilt erst mit der Auftragsbestätigung der GESELLSCHAFT als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt. Die GESELLSCHAFT ist berechtigt, Angebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Hierüber verständigt die GESELLSCHAFT den VERTRAGSPARTNER.
2. Kostenvoranschlag
Die GESELLSCHAFT erstellt auf Kundenwunsch einen Kostenvoranschlag nach bestem Fachwissen, übernimmt jedoch gegenüber dem VERTRAGSPARTNER keine Gewähr für die Richtigkeit. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird die GESELLSCHAFT den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
3. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der an die Gesellschaft erteilten Aufträge zu Stande. Der Auftraggeber anerkennt die AGB der GESELLSCHAFT durch seine Bestellung, durch Auftragserteilung, mit Annahme der Lieferung oder durch Aufnahme in die Kundenkartei der GESELLSCHAFT an.
Die Darstellung der Produkte auf der Website stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar.
Die GESELLSCHAFT führt den Auftrag zum vereinbarten Liefertermin bzw innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen ab Vertragsbestätigung aus. Sollte die GESELLSCHAFT dies nicht bewerkstelligen können, so wird der VERTRAGSPARTNER hierüber unverzüglich per E-Mail informiert.

§ 4. Geheimhaltung
Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von der GESELLSCHAFT zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu der GESELLSCHAFT bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von der GESELLSCHAFT Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiteres verpflichtet sich der VERTRAGSPARTNER, Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der GESELLSCHAFT oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von der GESELLSCHAFT aufrecht.

§ 5. Waren
Die auf Lichtbildern der Website gezeigten Waren sind lediglich Beispiele für die Waren, welche tatsächlich von der GESELLSCHAFT geliefert werden. Aus einem Abweichen dieser Beispiele vom tatsächlich gelieferten Produkt kann der VERTRAGSPARTNER keine wie immer gearteten Ansprüche gegen die GESELLSCHAFT ableiten.

§ 6. Preise und Fälligkeit
Die Preise der GESELLSCHAFT sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt.
Es gilt die aktuell gültige Preisliste der Institut für Wasser- und Umweltverbesserung Ing. Bernhard Ratheiser GmbH, wie sie auf Anfrage dem VERTRAGSPARTNER zugesendet wird.
Der Kaufpreis ist im Vorhinein mit Abschluss der Bestellung fällig.
Allfällige Gebühren, die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Versandkosten sind vom VERTRAGSPARTNER zu bezahlen und werden den Produktpreisen hinzugerechnet.
Die von der GESELLSCHAFT aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbrachten Leistungen und Lieferungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug im Sinne des österreichischen Umsatzsteuergesetztes (UstG), soweit ein Verbraucher diese anfordert.

§ 7. Rechnungen
Die GESELLSCHAFT stellt die Rechnung auf postalischen Wege oder an eine vom VERTRAGSPARTNER bekanntgegebene Rechnungs-E-Mail-Adresse zu. Der VERTRAGSPARTNER hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Rechnungen von der GESELLSCHAFT an die angegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können, und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Elektronisch automatisierte Antwortschreiben (Abwesenheitsnotiz etc.), werden von der GESELLSCHAFT nicht berücksichtigt und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Der VERTRAGSPARTNER hat der GESELLSCHAFT eine Änderung seiner E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Die Rechnung wird an die vom VERTRAGSPARTNER zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt. Nicht bekanntgegebene Änderungen der E-Mail-Adresse gehen zulasten des VERTRAGSPARTNERS. Die GESELLSCHAFT haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zustellung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der VERTRAGSPARTNER trägt das durch die Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte. Der VERTRAGSPARTNER kann die elektronische Zusendung der Rechnung jederzeit per E-Mail widerrufen.
Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht der GESELLSCHAFT das Recht zu, die noch nicht gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

§ 8. Erfüllungsort und Gefahrtragung
Erfüllungsort ist der Sitz der Institut für Wasser- und Umweltverbesserung Ing. Bernhard Ratheiser GmbH, Sonnrainweg 4/5, A-9554 St. Urban.
Kosten und das Risiko des Transportes trägt der VERTRAGSPARTNER.

§ 9. Abnahme und Teillieferung
Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, die von der GESELLSCHAFT zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen.
Mit der Lieferung „Ab Werk“ bzw „ex works“ INCOTERMS 2010 gelten gelieferte Waren als abgenommen. Abweichend davon geht auf einen Verbraucher die Verlust- und Beschädigungsgefahr erst mit Ablieferung der Ware über.
Stellt der VERTRAGSPARTNER unmittelbar bei Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung durch die GESELLSCHAFT beheben zu lassen. Ist der VERTRAGSPARTNER Verbraucher, trifft ihn keine Rügepflicht.
Lieferungen und Leistungen der GESELLSCHAFT sind teilbar. Die GESELLSCHAFT ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.
Soweit der VERTRAGSPARTNER Lieferungen an die GESELLSCHAFT tätigt, gelten gelieferte Waren erst ab schriftlicher Bestätigung durch die GESELLSCHAFT als abgenommen.

§ 10. Rücktrittbelehrung/Rücktrittsformular
1. Rücktrittsrecht
Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 FAGG iVm § 1 KSchG sind, haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von ihrer Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Der Tag der Übernahme wird in den Fristenlauf nicht einbezogen. Samstage, Sonn- und Feiertage zählen zur Berechnung der Frist mit. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. die Rücksendung der Ware.
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann an die Institut für Wasser- und Umweltverbesserung Ing. Bernhard Ratheiser GmbH, Sonnrainweg 4/5, A-9554 St. Urban, per Brief, Telefon (+43-4277-20035-0) oder per E-Mail (

in******@um*.at











) erfolgen. Der Verbraucher kann ein Widerrufsformular auch unter www.umh.at/(………) downloaden. Dieses kann der Verbraucher elektronisch oder anderweitig ausfüllen und übermitteln. Die fristgerechte Absendung der Rücktrittserklärung an die GESELLSCHAFT ohne Angabe von Gründen genügt.
2. Rücktrittsfolgen
Wenn der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt, wird die GESELLSCHAFT sämtliche geleisteten Zahlungen unter Verwendung desselben Zahlungsmittels, dessen sich der Verbraucher beim Vertragsabschluss bedient hat, unverzüglich erstatten, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung.
Abweichend davon erstattet die GESELLSCHAFT dem Verbraucher alle zuvor von diesem für das vom Rücktritt betroffene Geschäft geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen zurück, wobei die Lieferkosten nur im Umfang der günstigsten Standardlieferung erstattet werden. Die GESELLSCHAFT kann das Zahlungsmittel wählen, das die GESELLSCHAFT zur Rückerstattung verwendet, sofern dieses dem Verbraucher im Vergleich zu dem zuvor von diesem verwendeten Zahlungsmittel keine Mehrkosten verursacht. Voraussetzung für die Rückerstattung ist jedoch, dass der Verbraucher ihm die Ware zuvor einlangend zurückstellt oder einen Nachweis über die erfolgte Rücksendung der Ware in Form einer Versandbestätigung der Post oder eines anderen Versanddienstes erbringt.
3. Ausschluss des Rücktrittsrechts
Bei einmaligen Bestellungen von Waren die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden; bei Vertragsabschlüssen in Geschäftsräumen/Messestand (sofern dort gewöhnlich der Verkauf stattfindet); außerhalb Geschäftsräumen, wenn der Betrag Euro 50,- nicht übersteigt; Straßenverkauf (Einzelverkauf/Bargeschäft), wenn das Entgelt Euro 25,- nicht übersteigt oder wenn das Geschäft vom Verbraucher selbst angebahnt wurde.
Kein Rücktrittsrecht besteht für die in § 18 FAGG genannte Punkte.

§ 11. Vertragsdauer, Kündigung
Soweit ein Dauerschuldverhältnis zwischen der GESELLSCHAFT und dem VERTRAGSPARTNER zustande kommt, endet dieses mit dem Ablauf der bedungenen Vertragslaufzeit.

§ 12. Geistiges Eigentum
Der GESELLSCHAFT stehen exklusiv alle Nutzungsrechte am geistigen Eigentum zu, welches an dieser Website und den darauf befindlichen Inhalten besteht. Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, jegliche Nutzung der Inhalte dieser Website zu unterlassen.

§ 13. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der GESELLSCHAFT.

§ 14. Verzug
1. Zahlungsverzug
Es werden aushaftende Forderungen über Inkassoinstitute, Rechtsanwalt und/oder Gericht weiter betrieben. Für Kosten der Inkassoinstitute kommen die gem der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen geltenden Höchstsätze zur Anwendung, für Rechtsanwälte die Tarife des RATG, für Gerichte die Gebühren laut GGG.
Ist der VERTRAGSPARTNER ein Verbraucher, so ist die GESELLSCHAFT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % per anno zu verrechnen; ist der VERTRAGSPARTNER aber Unternehmer, so ist die GESELLSCHAFT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz per anno zu verrechnen.

§ 15. Lieferverzug
Die Lieferfristen und -termine werden von der GESELLSCHAFT nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den VERTRAGSPARTNER.
Sofern die GESELLSCHAFT während der Bearbeitung einer Bestellung davon Kenntnis erlangt, dass die vom VERTRAGSPARTNER bestellte Ware nicht verfügbar ist, so wird der VERTRAGSPARTNER über diesen Umstand schriftlich per E-Mail informiert.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den VERTRAGSPARTNER wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 14-tägigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen; bei einem Verbraucher genügt Email. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
Ist der VERTRAGSPARTNER Verbraucher, und erfolgt die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bzw innerhalb einer 30-tägigen Frist nach Vertragsabschluss, kann der Verbraucher den Unternehmer auffordern, die Lieferung binnen einer 14-tägigen Frist vorzunehmen. Verstreicht diese Nachfrist ohne Erfolg, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.
Diese Verpflichtung zur Nachfristsetzung entfällt für Verbraucher, wenn die GESELLSCHAFT die Lieferung verweigert, wenn die vereinbarte Lieferfrist unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände wesentlich ist oder wenn der Verbraucher der GESELLSCHAFT gegenüber mitgeteilt hat, dass die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins für ihn wesentlich ist. In diesen Fällen hat Verbraucher eine sofortige Rücktrittsmöglichkeit.

§ 16. Annahmeverzug
Es wird lediglich ein Zustellversuch vorgenommen.
Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von zwei Tagen auf Gefahr und Kosten von des VERTRAGSPARTNERS gelagert, wofür die GESELLSCHAFT eine Lagergebühr von EUR 15,- pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist die GESELLSCHAFT berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
Zu einer weiteren Zustellung ist die GESELLSCHAFT diesfalls nicht verpflichtet; vielmehr trifft den VERTRAGSPARTNER die Pflicht, die Ware am Sitz von der GESELLSCHAFT abzuholen. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 50 % des Rechnungsbetrages, exkl Ust, als vereinbart.

§ 17. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom VERTRAGSPARTNER nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
Auftretende Mängel an von der GESELLSCHAFT gelieferten Waren sind von dem VERTRAGSPARTNER – sofern dieser Unternehmer ist und es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handelt – unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. Die unverzügliche Rügepflicht gemäß § 377 UGB wird für die GESELLSCHAFT als Empfänger von Waren vertraglich ausgeschlossen.
Die GESELLSCHAFT ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Abweichend davon ist die GESELLSCHAFT nach Wahl des Verbrauchers zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Ware verpflichtet. Die GESELLSCHAFT ist jedoch berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Verbraucher mit sich bringen würde. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Verbraucher nach seiner Wahl den Rücktritt vom Vertrag erklären oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
Sofern die GESELLSCHAFT Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gem der gültigen Preisliste der GESELLSCHAFT nach Aufwand verrechnet.

§ 18. Schadenersatz
Zum Schadenersatz ist die GESELLSCHAFT in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die GESELLSCHAFT ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des VERTRAGSPARTNERS von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die GESELLSCHAFT nicht.
Abweichend davon haftet die GESELLSCHAFT einem Verbraucher gegenüber bei Sach- und Vermögensschäden nur dann nicht für Fälle leichter Fahrlässigkeit, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Die Haftung verjährt diesfalls binnen 3 Jahren ab Kenntnis des VERTRAGSPARTNERS von Schaden und Schädiger.
Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

§ 19. Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz der GESELLSCHAFT vereinbart. Für Verbraucher gilt der Verbrauchergerichtsstand gemäß § 14 KSchG am Sitz des Verbrauchers.
2. Rechtswahl
Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

§ 20. Änderungen der AGB
Die GESELLSCHAFT ist berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern.
Die GESELLSCHAFT kann folgende Vertragsinhalte nicht mittels Änderung der AGB ändern: Gegenstand der Hauptleistung (Lieferung/Bereitstellung des vereinbarten Produktes); die Kündigungsmöglichkeiten des Vertrages. Allfällige Preisanpassungen erfolgen ausschließlich gemäß den Bestimmungen unter § 6.

§ 21. Weitere Bestimmungen
1. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten jene Regelungen, die den unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommen.
2. Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
3. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von der GESELLSCHAFT mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Abweichend davon kann ein Verbraucher mit Gegenforderungen (nur) dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, gerichtlich festgestellt sind oder von der GESELLSCHAFT ausdrücklich anerkannt wurden.
4. Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern ist zulässig, wobei die GESELLSCHAFT weiterhin die Pflichten zur Erfüllung des Vertrages mit VERTRAGSPARTNER gegenüber diesem trägt.